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Kündigungsschutzgesetz: Wann greift der Kündigungsschutz?
Gesetzliches

Kündigungsschutzgesetz: Wann greift der Kündigungsschutz?

Bei dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) handelt es sich um ein Regelwerk, das genaue Vorgaben zur Kündigung von Beschäftigten macht. Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate in einem Betrieb mit über zehn Mitarbeitern beschäftigt sind, sind in Deutschland gut vor willkürlichen Kündigungen geschützt. Neben der Dauer der Anstellung und der Zahl der Beschäftigten gibt es weitere Besonderheiten, die Arbeitgeber in Bezug auf das Kündigungsschutzgesetz beachten müssen. Alles zum Thema Kündigungsschutz erfahren Sie in diesem Beitrag.

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KSchG – Grundvoraussetzungen

Das Kündigungsschutzgesetz erschwert Kündigungen und dient somit dem Arbeitnehmerschutz. Dies gilt vor allem bei einer Beschäftigung von mehr als sechs Monaten. In den ersten sechs Monaten kann man Arbeitnehmern grundsätzlich auch ohne triftigen Grund kündigen. Zudem gilt das Kündigungsschutzgesetz nur in Betrieben mit mehr als zehn Vollzeitmitarbeitern.

Kündigungsschutzgesetz 2

In den ersten sechs Monaten greift das Kündigungsschutzgesetz nicht. Beschäftigte können ohne triftigen Grund gekündigt werden.

Gründe für eine Kündigung

Nach den ersten sechs Monaten der Beschäftigung ist eine Kündigung nur unter gewissen Bedingungen zulässig. Nach § 622 BGB kann das Arbeitsverhältnis, sofern nicht anders im Arbeitsvertrag festgehalten, mit einer Frist von vier Wochen bis zum Fünfzehnten oder bis zum Ende des jeweiligen Kalendermonats gekündigt werden. Als Arbeitgeber müssen Sie entsprechende Gründe nachweisen. Dabei muss es sich entweder um betriebsbedingte, personenbedingte oder verhaltensbedingte Gründe handeln:

Betriebsbedingte Kündigungen

Hierbei handelt es sich für gewöhnlich um eine Auflösung des Arbeitsplatzes. Dem Arbeitnehmer wird aufgrund betrieblicher Änderungen gekündigt. Dabei ist der Arbeitgeber grundsätzlich dazu angewiesen, dem betroffenen Beschäftigten nach Möglichkeit einen anderen Arbeitsplatz im eigenen Betrieb zu suchen. Nur wenn dies nicht möglich ist, ist eine Kündigung zulässig.

Personenbedingte Kündigungen

Zum einen betrifft dies Beschäftigte, die oft krank sind. Zum anderen werden Angestellte gekündigt, welche die entsprechende notwendige Arbeit nicht mehr erbringen können. Die Gründe können vielfältig sein. Hierbei gilt wie bei betriebsbedingten Kündigungen, dass der Arbeitgeber zunächst versuchen muss, eine geeignetere Stelle in einem anderen Tätigkeitsbereich für die betroffene Person zu finden.

Verhaltensbedingte Kündigungen

Der wohl offensichtlichste Grund zur Kündigung ist eine verhaltensbedingte Kündigung. Hierbei handelt es sich um eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers. Eine verhaltensbedingte Kündigung kann auf zwei Arten erfolgen. In den meisten Fällen erhält die betroffene Person zunächst eine Abmahnung. Diese kann ein Vorzeichen zur darauffolgenden Kündigung sein. Eine feste Regelung zu der Anzahl von Abmahnungen bis zur Kündigung gibt es jedoch nicht. Hierbei kommt es auf die Schwere der Verstöße an.

Bei besonders schweren Verfehlungen des Arbeitnehmers kann es auch zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung kommen. In diesem Fall wird der Beschäftigte nicht zunächst abgemahnt, sondern das Arbeitsverhältnis wird mit sofortiger Wirkung beendet. Anders als bei einer ordentlichen Kündigung findet die maßgebliche Kündigungsfrist dabei keine Beachtung. Die Mindestfristen einer ordentlichen Kündigung sind in § 622 BGB geregelt.

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Personengruppen unter besonderem Kündigungsschutz

Einige Personengruppen stehen unter besonderem Kündigungsschutz. Hierbei gelten aufgrund unterschiedlichster Merkmale besondere Ausnahmen. Eine Kündigung ist in diesem Fall nur erschwert oder erst nach einer gewissen Zeit möglich. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über entsprechende Personengruppen:

Schwerbehinderte Beschäftigte

Bei Angestellten mit schweren Behinderungen müssen Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung einiges beachten. Zunächst muss die Zustimmung eines Integrationsamtes eingeholt werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Kündigung nicht aufgrund der Behinderung erfolgt.

Schwangere und Mütter

Schwangeren Frauen und Müttern in den ersten acht Wochen nach der Geburt steht ebenfalls ein besonderer Kündigungsschutz zu. Für eine Kündigung muss die zuständige Landesbehörde dieser zunächst zustimmen. Letzteres gilt auch für Mütter und Väter in der Elternzeit. Gegebenenfalls muss die werdende Mutter dem Arbeitgeber die Schwangerschaft nachweisen, wenn dieser zum Zeitpunkt der Kündigung nichts von der Schwangerschaft wusste. Nach § 17 Mutterschutzgesetz hat die betroffene Person in diesem Fall nach Eingang der Kündigung zwei Wochen Zeit, um dieser zu widersprechen. Die Kündigung ist dann unzulässig.

Kündigungsschutzgesetz 3

Einige Arbeitnehmer stehen unter besonderem Kündigungsschutz. Darunter beispielsweise schwangere Frauen oder Beschäftigte in Elternzeit.

Menschen in Pflegezeit

Auch für Personen, die sich im Rahmen des Pflegezeitgesetzes um erkrankte Familienmitglieder kümmern, gelten Ausnahmeregelungen. Sie genießen einen besonderen Kündigungsschutz.

Betriebsräte und Betriebsratsmitglieder

Betriebsräte und Betriebsratsmitglieder sind grundsätzlich vor ordentlichen Kündigungen geschützt. Der Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder gilt noch ein Jahr über die Amtsausübung hinaus. Dies gilt neben ständigen Arbeitnehmervertretern auch für Ersatzmitglieder. Der Kündigungsschutz soll die Mitglieder vor der Willkür der Arbeitgeber schützen.

Auszubildende

Auch einem Auszubildenden können Arbeitgeber nach der Probezeit nicht mehr ordentlich kündigen. Innerhalb der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Mit Abschluss der Ausbildung erlischt das Arbeitsverhältnis jedoch automatisch. Auszubildende haben kein Recht auf Übernahme. In diesem Fall muss vorab ein Arbeitsvertrag ausgestellt werden.

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