Psychische Gefährdungsbeurteilungen sind Pflicht
Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber dazu, sämtliche Gefährdungen, die sich für ihre Mitarbeiter im Betrieb ergeben, in einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und zu beurteilen. Das betrifft nicht nur physische, sondern auch psychische Belastungen, schließlich können viele Überstunden und hoher Leistungsdruck die Gesundheit genauso negativ beeinträchtigen wie große körperliche Belastungen.
Bereits seit Ende 2013 wird in §5 des Arbeitsschutzgesetzes der Einbezug psychischer Belastungen in die Gefährdungsbeurteilung explizit gefordert. Nichtsdestotrotz tun sich gerade kleine Betriebe bei der Umsetzung dieser Maßnahmen schwer: Noch immer fehlt die Erfassung der psychischen Belastungen in der Gefährdungsbeurteilung in einigen Firmen.
Das liegt oftmals an der bestehenden Unsicherheit darüber, wie man psychische Belastungen in die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung eingliedert. Wir erklären, wie man bei einer psychischen Gefährdungsbeurteilung am besten vorgeht und geben Antworten auf die häufigsten Fragen.
Arbeitsschutzgesetz zur Ermittlung psychischer Belastungen
Die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung ist zentraler Bestandteil eines wirksamen Arbeitsschutzes. Sie dient dazu, die am Arbeitsplatz präsenten Gefährdungen so weit wie möglich zu minimieren. Somit trägt sie zur Gestaltung einer Arbeitsumgebung bei, in der die Beschäftigten ihrer Tätigkeit langfristig gesehen gesund, sicher und motiviert nachgehen können.
Bei einer psychischen Gefährdungsbeurteilung geht es darum, die Arbeit hinsichtlich möglicher psychischer Belastungen zu beurteilen und zu gestalten. Dabei ist es nicht vonnöten, psychische Faktoren gesondert zu beurteilen. Diese können Sie einfach in die allgemeine Gefährdungsbeurteilung integrieren, schließlich hat sie zum Ziel, alle mit der Arbeit in Verbindung stehenden Belastungen zu bewerten.
Das muss der Arbeitgeber keinesfalls alleine machen. Unterstützung erhält er beispielsweise von Personalrat, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt. Wichtig ist aber auch, die Beschäftigten selbst aktiv in die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen mit einzubinden. Diese sind schließlich direkt betroffen und können etwaige Probleme deshalb konkret benennen. Faktoren, die externe Beobachter leicht übersehen, die einzelne Mitarbeiter aber sehr wohl belasten, werden so in jedem Fall berücksichtigt.
Gefährdungsbeurteilung in sieben Schritten
Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung bietet es sich an, einem 7 Punkte-Plan zu folgen. Dabei geht es zunächst darum, die Tätigkeiten und Arbeitsbereiche festzulegen, für die die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ist. In Bezug auf psychische Belastungen macht es meist Sinn, einzelne Berufsgruppen oder Arbeitsbereiche in Einheiten zusammenzufassen, beispielsweise Führungskräfte und ambulante Pflegekräfte bzw. Verwaltung, Produktion und Lager.
Im zweiten Schritt sollten alle Beteiligten versuchen, die psychische Belastung der Arbeit für die jeweiligen Einheiten zu ermitteln. Unter dem Begriff der psychischen Belastungen fasst man alle von außen auf die Mitarbeiter einwirkenden Einflüsse zusammen, wobei eine Einteilung in vier Merkmalsbereiche mit unterschiedlichen gesundheitsgefährdenden Ausprägungen hilfreich sein kann. Diese sind:
- Arbeitsinhalte (einseitige Tätigkeit, kaum Einflussnahme, Über- bzw. Unterforderung, etc.)
- Arbeitsorganisation (viele Überstunden, ungünstige Schichtarbeit, Zeitdruck, häufige Störungen,…)
- Soziale Beziehungen (z.B. häufige Streitigkeit, unqualifiziertes Führungspersonal, zu wenig Anerkennung)
- Arbeitsumgebung (Lärm, ungünstige ergonomische Gestaltung, ungeeignete Arbeitsmittel, etc.)
Psychische Gefährdungsbeurteilung: Pflichten in der Umsetzung
Wurden die psychischen Belastungen ermittelt, gilt es abzuwägen, ob Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich sind, um die bestehenden Gefährdungen zu minimieren. Dabei gibt es keine spezifischen rechtlichen Vorgaben. Als Orientierung dient immer die Prämisse, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten so gut es geht zu verbessern.
Auch bei der Umsetzung dieser Maßnahmen ist es wichtig, alle Akteure in Entscheidungsprozesse mit einzubeziehen, um Ergebnisse zu erzielen, die für alle Beteiligten eine deutliche Verbesserung der Umstände darstellen. Hierbei sind technische und organisatorische Maßnahmen immer den personenbezogenen vorzuziehen.
Mit der Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen ist die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen aber noch nicht abgeschlossen. In der Folge kommt es darauf an, die getroffenen Änderungen auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen und ggf. entsprechend anzupassen. Auch hier sollten die Beschäftigten selbst gefragt werden, ob sie eine Verbesserung der Umstände bemerkt haben und generell zufriedener sind.
Gefährdungsbeurteilung mit RISK-Project: Immer auf der sicheren Seite
Gemäß §5 ArbSchG ist die Dokumentation der (psychischen) Gefährdungsbeurteilung Pflicht. Dabei ist es grundsätzlich nicht vorgeschrieben, ob das in Papierform oder elektronisch erfolgen soll. Da Gefährdungsbeurteilungen regelmäßig aktualisiert werden müssen, verlieren Arbeitgeber, die auf die elektronische Version verzichten, oft schon nach kurzer Zeit den Überblick und drohen im Papierchaos zu versinken.
Mit RISK-Project können Sie Gefährdungsbeurteilungen papierlos, schnell und sicher durchführen. Behalten Sie stets den Überblick und profitieren Sie von den zahlreichen Vorlagen und Mustern, die die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung erheblich erleichtern. Dabei können Sie gewiss sein, dass Sie mit RISK-Project auch rechtlich auf der sicheren Seite stehen.
Schließlich erfüllen Sie mit einer sorgfältig durchgeführten und gut dokumentierten (psychischen) Gefährdungsbeurteilung Ihre Pflicht und das garantiert datenschutzkonform. Wir haben Ihr Interesse geweckt? Gerne legen wir Ihnen einen kostenlosen Testzugang an! Bei Fragen und Problemen können Sie uns jederzeit kontaktieren. Wir freuen uns auf Sie!