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Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung
Arbeitsschutz

Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung

Betriebe, die einen oder mehr Mitarbeiter beschäftigen, sind dazu verpflichtet, eine sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung zu gewährleisten. Das ist im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) schriftlich festgelegt. Die Anforderungen des Arbeitssicherheitsgesetzes werden in der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ konkretisiert. Demnach stehen den Betrieben verschiedene Modelle für die Betreuung zur Auswahl. Eines davon ist die alternative bedarfsorientierte Betreuung. Wir stellen Ihnen dieses Betreuungsmodell vor und verraten, welche Alternativen es gibt.

So funktioniert die alternative bedarfsorientierte Betreuung

Die alternative bedarfsorientierte Betreuung steht Betrieben mit bis zu 50 Mitarbeitern zur Auswahl. Das Angebot ist branchenspezifisch ausgerichtet und kann z.B. von den Mitgliedsbetrieben der BGW genutzt werden. Dieses Betreuungsmodell wird auch als Unternehmermodell bezeichnet, da der Unternehmer hier viele Arbeitsschutzpflichten in Eigeninitiative übernimmt.

Dazu muss er sich vorab im Arbeits- und Gesundheitsschutz qualifiziert haben. Zu diesem Zweck ist die Teilnahme an einer Unternehmerschulung, bestehend aus einer Erstschulung und in regelmäßigen Abständen wiederkehrenden Folgeschulungen, verpflichtend. Dabei erwerben die Teilnehmer fundierte Kenntnisse im betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz, die es ihnen ermöglichen, sofort die entsprechenden Maßnahmen einleiten zu können, wenn Handlungsbedarf besteht.

Die Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit kann die alternative bedarfsorientierte Betreuung zwar nicht ersetzen. Sie stellt aber eine sinnvolle Ergänzung zu dieser dar, die dem Arbeitgeber ein hohes Maß an Flexibilität bei der Erfüllung seiner Arbeitsschutzpflichten einräumt.

Diese anderen Betreuungsmodelle gibt es

Betriebe, die nicht am Unternehmermodell teilnehmen, müssen eine Regelbetreuung nachweisen. Dabei wird nochmals in Betriebe mit weniger und mit mehr als zehn Mitarbeitern unterschieden.

Betriebe mit weniger als zehn Mitarbeitern steht die Regelbetreuung mit festen Betreuungsfristen zur Verfügung. Dabei kommen in festgelegten Zeitabständen Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt in den Betrieb, um zentrale Fragen des Arbeitsschutzes zu klären. Das umfasst z.B. die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung und die Umsetzung der darin festgelegten Schutzmaßnahmen. Zusätzlich zu dieser Grundbetreuung wird eine anlassbezogene Betreuung bei besonderen Anlässen zum Tragen. Das ist z.B. nach wichtigen betrieblichen Veränderungen, einem Arbeitsunfall oder einem Beinahe-Unfall der Fall.

Bei Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern setzt sich die Regelbetreuung aus einer Grund- und einer betriebsspezifischen Betreuung zusammen. Die betriebsspezifische Betreuung ergänzt die Grundbetreuung. Sie soll sicherstellen, dass betriebsspezifische Besonderheiten ausreichend Beachtung finden. Während für die Grundbetreuung feste Einsatzzeiten gelten, muss der Unternehmer Art und Umfang der betriebsspezifischen Betreuung in Absprache mit Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt selbst festlegen. Bei Betrieben mit mehr als 50 Beschäftigten ist dieses Modell der Regelbetreuung die einzige mögliche Betreuungsform.

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