Wir leben in einer hoch industrialisierten Gesellschaft. Dass da tagtäglich gefährliche Güter verwendet, gelagert und transportiert werden, ist unvermeidlich. Um Leben und Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt nicht unnötig zu gefährden, ist eine Reihe von Regelungen und Vorschriften für den Gefahrguttransport unerlässlich. Das wichtigste Regelwerk stellen in diesem Zusammenhang die Abkommen der ADR dar. Diese beinhalten die rechtlichen Grundlagen für den Transport von Gefahrgütern in Europa, z.B. zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrgut. Durch die „Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn, Binnenschifffahrt“ (GGVSEB) werden sie in nationales Recht umgesetzt.
Die ADR wird alle zwei Jahre aktualisiert, um sie an die neuesten Erkenntnisse anzupassen. Zuletzt war das am 1. Januar 2019 der Fall. Mit dem Ende der Übergangsfrist zum 30. Juni 2019 sind die Regelungen der neuen ADR für alle verbindlich. Die wichtigsten Änderungen haben wir für Sie zusammengefasst.
12 neue UN-Nummern
Bislang gab es in der ADR den Sammeleintrag UN 3363, der „Gefährliche Güter in Maschinen“ und „Gefährliche Güter in Geräten“ im europäischen Landverkehr freistellte. Mit der Einführung von zwölf neuen UN-Nummern – 3537 bis 3548 – werden nun diverse Varianten von Gefahrstoffen in Gegenständen, Geräten und Maschinen abgedeckt. Das beinhaltet u.a.:
- 3539: GEGENSTÄNDE, DIE GIFTIGES GAS ENTHALTEN, N.A.G.
- 3541: GEGENSTÄNDE; DIE EINEN ENTZÜNDBAREN FESTEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G.
- 3542: GEGENSTÄNDE, DIE EINEN SELBSTENTZÜNDLICHEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G.
- 3546: GEGENSTÄNDE, DIE EINEN GIFTIGEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G.
- 3547: GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ÄTZENDEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G.
- 3548: GEGENSTÄNDE, DIE VERSCHIEDENE GEFÄHRLICHE GÜTER ENTHALTEN
Auf Gegenstände, die Stoffe der Klasse 1, 6.2 oder 7 enthalten, lassen sich die neuen UN-Nummern nicht anwenden. Die bisherige UN-Nummer 3363 lässt sich fortan nur noch für Gegenstände verwenden, die gefährliche Stoffe im Rahmen der Grenzwerte für begrenzte Mengen beinhalten.
Vereinheitlichung der Begriffe „Gefahr“ und Risiko“
Die beiden Begriffe „Gefahr und Risiko“ werden im ADR 2019 deutlich konsequenter als bisher durchgehend einheitlich verwendet. Das erfordert zwar etwas Umgewöhnnung, sollte in der betrieblichen Praxis jedoch keine signifikanten Auswirkungen zeigen.
Energetische Proben
Unter bestimmten Voraussetzungen können Proben organischer Stoffe von nun an unter UN 3223 und UN 3224 als energetische Proben befördert werden. Eine dieser Voraussetzungen ist die angemessene Verpackung. Zu den konkreten Anforderungen wurden neue Sondervorschriften und Klassifizierungsrichtlinien formuliert.
Wesentliche Änderungen ergeben sich für die Stoffe der Klasse 8
Bislang war es sehr schwierig, ätzende Gemische richtig zu klassifizieren und einer bestimmten Verpackungsgruppe zuzuordnen. Mit der neuen ADR 2019 will man diesem Problem Abhilfe schaffen. Dazu ist eine schrittweise Anpassung an das Global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS/CLP) geplant. Zur Berechnung werden Methoden eingeführt, die es im Umgangsrecht bereits gibt.
Demnach stellen bereits vorliegende Testdaten die erste Wahl dar. Sollten diese nicht existieren, kann ein Gemisch nach den Übertragungsgrundsätzen, die aus dem GHS stammen, eingestuft werden. Dazu müssen vergleichbare Gemische vorhanden sein. Ist dies nicht der Fall, ist eine Berechnung der Transporteinstufung nach den Methoden aus GHS/CLP vorzunehmen.
Neue Verpackungsanweisungen für beschädigte und defekte Lithiumbatterien
Die rasante Entwicklung im Bereich der Elektromobilität stellt den Gefahrguttransport vor immer neuen Herausforderungen und zwingt die Branche, ständig neue Vorschriften für die Beförderung von Lithiumbatterien zu erlassen. Die ADR 2019 reagiert darauf mit standardisierten Verpackungsanweisungen für defekte und beschädigte Lithiumbatterien. Die Verpackungen müssen nun zusätzliche Leistungsanforderungen erfüllen und unterliegen zudem einer Prüfung durch die zuständige Behörde. Ziel ist es, den Aufwand für Einzelzulassungen auf nur einige wenige Transportfälle einzuschränken.
Vorgaben zur Wetterfestigkeit von Großzetteln
Bislang existierten nur für Kennzeichen, Gefahrzettel und orangefarbene Warntafeln explizite Vorgaben zur Witterungsbeständigkeit. Mit der ADR 2019 ändert sich das. Fortan gelten die Vorgaben zur Wetterfestigkeit auch für Großzettel (Placards) und das Kennzeichen für erwärmte Stoffe.
Die neuen Sondervorschriften der ADR 2019
Die wichtigsten Änderungen der neuen ADR finden sich in den Sondervorschriften. So wurden z.B. die Sondervorschriften für Chemietestsätze (SV 281), Düngemittel (SV 307) sowie zur Beförderung von Maschinen (SV 363) angepasst. Darüber hinaus wurde die ADR 2019 um neue Sondervorschriften ergänzt. Dazu gehören:
- SV 301 für Maschinen und Geräte mit geringen Mengen an Gefahrgut
- SV 387 für die Klassifizierung von Lithiumbatterien
- SV 392 für Gasspeichersysteme in Fahrzeugen
- SV 670 für die Entsorgung von Elektroaltgeräten mit Batterien
Temperaturkontrolle
Um einen neuen Abschnitt wird Abschnitt 7.1 zu den „Allgemeinen Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und Handhabung“ erweitert. Der neue Abschnitt 7.1.7 bündelt die allgemeinen Vorschriften und Sondervorschriften für die Temperaturkontrolle. Das zieht Änderungen in den Vorschriften-Teilen 2, 3, 5, 8 und 9 nach sich.
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Gefahrgut nennt man Stoffe und Stoffgemische, von denen im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für Mensch, Tier und Umwelt ausgehen. Außerhalb des Transports ist von Gefahrstoffen die Rede.
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