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Arbeitsschutz in der Schwangerschaft
Arbeitsschutz

Arbeitsschutz in der Schwangerschaft

Für werdende Mütter gibt es gemäß Mutterschutzgesetz (MuSchG) einige Regelungen, um das Wohlergehen von Mutter und ungeborenem Kind zu gewährleisten. In Sachen Arbeitsschutz gilt es dabei, insbesondere vonseiten des Arbeitgebers, einige Dinge zu beachten. So muss beispielsweise eine Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz erstellt werden, unabhängig davon, ob sich überhaupt schwangere Frauen am Arbeitsplatz befinden. Welche Bestimmungen für den Arbeitsschutz einer schwangeren Mitarbeiterin greifen und was Sie als Arbeitgeber berücksichtigen sollten, haben wir für Sie zusammengetragen.

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Mitteilung der Schwangerschaft an den Arbeitgeber

In dem Moment, da eine Mitarbeiterin den Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft in Kenntnis setzt, greift das Mutterschutzgesetz und damit eine Reihe an Maßnahmen, die es während der Schwangerschaft zu treffen gilt. Obwohl eine Inkenntnissetzung des Arbeitgebers über die Schwangerschaft gleich nach Bekanntwerdung durch den Gesetzgeber empfohlen wird, besteht hierzu keine Pflicht.

Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Arbeitsvertrag der Mitarbeiterin eine Treueklausel beinhaltet, welche die frühzeitige Inkenntnissetzung des Arbeitgebers regelt, etwa, wenn die frühzeitige Einarbeitung einer Vertretungskraft erforderlich ist.

Arbeitsschutz und Mutterschutz: Das müssen Sie beachten

Entgegen vieler Annahmen greift der Mutterschutz erst ab der 34. Schwangerschaftswoche, d.h. etwa sechs Wochen vor und bis zu acht Wochen nach dem veranschlagten Entbindungstermin. Während dieser Zeit gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot, dem Sie als Arbeitgeber nachkommen müssen. Außerdem steht der Schwangeren gemäß §9 des MuSchG ein Kündigungsschutz während und bis zu 4 Monate nach der Schwangerschaft zu. Dieser gilt auch bei Fehlgeburten nach der zwölften Schwangerschaftswoche.

Während der Schwangerschaft müssen die Arbeitsbedingungen den Bedürfnissen der Schwangeren angepasst werden. Stehende Tätigkeiten über vier Stunden sind zu vermeiden, außerdem ist eine Sitzgelegenheit bereitzustellen. Schweres Heben und das Aussetzen gesundheitsschädlicher Stoffe sind während der Schwangerschaft der Beschäftigten ebenso wenig erlaubt wie das Arbeiten in Nachtschichten zwischen 20 Uhr und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen. Obwohl die Schwangere vor der 34. Schwangerschaftswoche regulär ihrer Tätigkeit nachgeht, sind die Arbeitszeiten bei erwachsenen Beschäftigten auf 8,5 Stunden begrenzt. Die Regeln des MuSchG gelten übrigens für alle Arten von Beschäftigten, also auch für Teilzeitbeschäftigte und Minijobber.

Besondere Bestimmungen je nach Beschäftigungsart

Je nach Beschäftigung treten zusätzliche Schutzmaßnahmen für die werdende Mutter in Kraft. So sind schwere körperliche Arbeiten gesetzlich komplett verboten, ebenso wie Arbeiten, bei denen die Schwangere einem besonderen Risiko, beispielsweise Krankheitserregern, ausgesetzt ist. Ab dem dritten Monat gilt zudem ein Verbot für den Einsatz auf Beförderungsmitteln und ab dem fünften Monat sind stehende Tätigkeiten über vier Stunden zu unterlassen.

Bei Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz droht Ihnen als Arbeitgeber im schlimmsten Fall eine Gefängnisstrafe. Bei Unklarheiten über die spezifischen Bestimmungen für das jeweilige Tätigkeitsfeld sollten Sie zur Sicherheit einen Rechtskundigen konsultieren. Ebenfalls wichtig: Auch eine Schwangere hat die Regelungen des Mutterschutzgesetzes einzuhalten.

Dies gilt auch, wenn die Beschäftigte von sich aus gerne länger arbeiten möchte – hier hat der Arbeitgeber seinerseits einzugreifen und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durchzusetzen. Auf diese Weise ist das Wohl der Schwangeren und ihres ungeborenen Kindes durch den Arbeitgeber optimal gewährleistet.

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Arbeitgeberpflichten immer im Blick behalten

Um stets den Überblick über die gesetzlichen Vorgaben zum Arbeits- und Gesundheitsschutz im Allgemeinen und zum Mutterschutz im Speziellen zu behalten, ist RISK-Project die richtige Wahl. Nutzen Sie JURO, das Software-Modul für Legal Compliance und kommen Sie Ihren Unternehmerpflichten rechtzeitig und angemessen nach. So sind Sie in rechtlicher Hinsicht stets auf der sicheren Seite und minimieren Ihr persönliches Haftungsrisiko.

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