Immer mehr Menschen verbringen den Großteil ihres Arbeitsalltags an einem Bildschirmarbeitsplatz. Viele von ihnen schauen dabei acht Stunden täglich fast ununterbrochen auf den Monitor. Dass das auf Dauer nicht gut für die Augen ist, leuchtet ein. Um die Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu schützen, bietet sich das Tragen einer speziellen Bildschirmarbeitsplatzbrille an. Wo liegen die Unterschiede zu herkömmlichen Sehhilfen und wie sieht es mit der Kostenübernahme der Bildschirmarbeitsplatzbrille seitens des Arbeitsgeber aus? Diese und viele weitere Fragen klären wir in dem heutigen Blogartikel.
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Jetzt kostenlos testenWas ist eine Bildschirmarbeitsplatzbrille und wo liegen ihre Vorteile?
Bei der Bildschirmarbeitsplatzbrille handelt es sich um eine Brille mit Gläsern für den erweiterten Nahbereich, die durch ihre spezielle Beschaffenheit ein möglichst beschwerdefreies Sehen am Bildschirmarbeitsplatz gewährleisten soll. Die Bildschirmarbeitsplatzbrille wird auch „Arbeitsplatzbrille“ oder „Computerbrille“ genannt.
Die Besonderheit liegt darin, dass sie auf eine Sehdistanz zwischen 50 bis 70 Zentimetern optimiert ist. Das entspricht der Entfernung zu den Augen, in der sich der Computerbildschirm für gewöhnlich befindet. Im Gegensatz dazu weisen Lesebrillen eine optimale Sehdistanz von 30 cm auf.
Bei Bildschirmarbeitsplatzbrillen handelt es sich häufig um Gleitsichtbrillen. Im Vergleich zur herkömmlichen Gleitsichtbrille weist diese aber den entscheidenden Vorteil auf, dass die Übergangszone für mittlere Sehdistanzen breiter ausfällt. Das macht das Sehen in der Übergangszone zwischen Nah- und Fernsicht deutlich angenehmer.
Gesundheitliche Folgen von Bildschirmarbeit
Bei vielen Menschen werden die Augen im Laufe der Jahre schlechter. Diese Altersweitsichtigkeit ist ganz natürlich und tritt meist mit dem 50. Lebensjahr auf, manchmal auch früher. Wenn man dann in unnatürlicher Körperhaltung vor dem Monitor sitzt, um überhaupt etwas lesen zu können, wirkt sich das negativ auf die Gesundheit aus. Rücken- und Nackenleiden bis hin zu Kopfschmerzen und Migräne können die Folgen sein.
Hinzu kommt, dass es sich bei PC-Bildschirmen um eine Strahlenquelle handelt, die die Augen zusätzlich belastet. Das führt nicht nur zu ermüdeten, gereizten Augen, sondern begünstigt auch die Entstehung der Altersweitsichtigkeit. Augentraining kann diese Entwicklung zwar hinauszögern. Auf lange Sicht erzielt aber nur eine geeignete Sehhilfe die gewünschte Verbesserung.
Arbeitsplatzbrille: Rechtliche Regelung und Grundlage
Das hat auch der Gesetzgeber erkannt und das Recht auf eine angemessene Sehhilfe in diversen arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften integriert. In diesem Zusammenhang ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) von besonderer Bedeutung. In §3 Abs. 1 heißt es, dass jeder Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, „die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen“. Da der Schutz des Augenlichts unter den Aspekt des Arbeits- und Gesundheitsschutzes fällt, sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um etwaige Gesundheitsmaßnahmen rechtzeitig abzuwenden.
Doch wie sieht die rechtliche Regelung für eine Arbeitsplatzbrille aus? Explizite Erwähnung findet die Bildschirmarbeitsplatzbrille im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). So findet sich in Teil 4 zur Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten folgende Formulierung:
„Die Angebotsvorsorge enthält das Angebot auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Erweist sich auf Grund der Angebotsvorsorge eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, so ist diese zu ermöglichen. […] Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Ergebnis der Angebotsvorsorge ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind“
Kostenübernahme bei Bildschirmarbeitsplatzbrille
Es wird deutlich, dass die Kostenübernahme für die Bildschirmarbeitsplatzbrille beim Arbeitgeber liegt. Dabei ist es unerheblich, ob der Mitarbeiter privat bereits eine Brille trägt oder nicht. Oft erweist sich die bisherige Sehhilfe bei Bildschirmarbeit nämlich als ungeeignet, so dass die Betroffenen trotz Sehhilfe über Kopf- und Augenschmerzen klagen. Sobald sich herausstellt, dass die Beschäftigung für die Augen zu anstrengend ist, hat der Mitarbeiter Anspruch eine Kostenübernahme der Bildschirmarbeitsplatzbrille. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Arbeitnehmer einen Großteil seines Tages vor einem Bildschirmgerät verbringt, welches zur Verrichtung der Tätigkeit zwingend erforderlich ist.
Ein Arbeitnehmer ist allerdings nicht dazu berechtigt, sich auf eigene Faust eine Bildschirmarbeitsplatzbrille anzulegen und die Kosten rückwirkend vom Arbeitgeber einzufordern. Dem muss eine betriebsärztliche Untersuchung vorausgehen, in der festgestellt wurde, dass der Beschäftigte zur Ausübung seiner Tätigkeit am Bildschirmarbeitsplatz eine spezielle Sehhilfe benötigt.
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